# Bewertungsmatrix für Beweisklassen nach Art. 21 GG

**Stand:** 23. Juli 2026

## Vorbemerkung

Diese Matrix erklärt die im Repository verwendeten Arbeitskategorien wie `Kernbeweis`, `antragsnah`, `anlagenreif` und `Kontextbeleg`. Sie ist keine externe juristische Validierung. Sie dient dazu, die interne Priorisierung nachvollziehbar und kritisierbar zu machen.

Eine Einstufung beschreibt nur den Bearbeitungs- und Priorisierungsstatus im Repository. Sie ersetzt weder anwaltliche Prüfung noch gerichtliche Beweisaufnahme.

## 1. Bewertungsdimensionen

Jeder Beleg soll entlang folgender Dimensionen geprüft werden:

| Dimension | Prüffrage |
| --- | --- |
| Primärquelle | Liegt eine Originalquelle, amtliche Quelle, Gerichtsentscheidung, Parteiquelle oder belastbare Archivkopie vor? |
| Pinpoint | Ist die konkrete Fundstelle mit Seite, Randnummer, Zeitstempel, Zeile, URL oder lokalem Pfad bezeichnet? |
| Akteur | Ist klar, wer gehandelt oder gesprochen hat? |
| Funktion | Ist die Partei-, Mandats- oder Organisationsfunktion zum relevanten Zeitpunkt geklärt? |
| Zurechnung | Ist nachvollziehbar, warum der Beleg der Partei, einer Gliederung, einem Funktionsträger oder nur einem Kontextfeld zugeordnet wird? |
| Art.-21-Feld | Ist benannt, welches Schutzgut oder Tatbestandsfeld betroffen sein kann? |
| Kontext | Sind Anlass, Medium, Kampagne, Redezusammenhang und mögliche Gegenlese dokumentiert? |
| Status | Ist zwischen rechtskräftig, laufend, Ermittlungsstand, Pressebericht, Parteiquelle und Kontextbeleg unterschieden? |
| Gegenbelege | Sind Distanzierungen, Freisprüche, Sanktionen oder andere begrenzende Informationen erfasst? |
| Red-Team-Grenze | Ist benannt, welche Schlussfolgerung aus dem Beleg gerade nicht zulässig ist? |

## 2. Beweisklassen

| Klasse | Mindestanforderung | Zulässige Aussage | Nicht zulässige Aussage |
| --- | --- | --- | --- |
| A: anlagenreif | Primärquelle oder amtliche/gerichtliche Quelle, präziser Pinpoint, Akteur, Funktion, Status und Zurechnung sind dokumentiert | Der Beleg kann in eine professionelle Anlagenprüfung übernommen werden | Der Beleg sei bereits gerichtlich als Verbotsgrund anerkannt |
| B: antragsnah | Quelle und Pinpoint sind vorhanden; Zurechnung und Kontext sind weitgehend geklärt; einzelne Formalien oder Gegenlese fehlen noch | Der Beleg ist für eine Antragsschrift prüfungsnah | Der Beleg sei ohne weitere Prüfung gerichtsfest |
| C: stützender Kontext | Beleg ist plausibel und thematisch relevant, aber nicht vollständig primärquellen- oder zurechnungsfest | Der Beleg kann Muster, Umfeld oder Recherchewege stützen | Der Beleg trage allein eine Art.-21-Subsumtion |
| D: Recherchehinweis | Fund ist noch nicht ausreichend verifiziert oder nur als Suchroute nutzbar | Der Fund verweist auf zu prüfende Originalquellen | Der Fund darf nicht als Tatsachenbeweis geführt werden |
| E: Gegen- oder Begrenzungsbeleg | Entlastende, relativierende oder statusbegrenzende Information | Der Beleg begrenzt Reichweite oder Zurechnung anderer Befunde | Der Beleg erledigt automatisch die Gesamtprüfung |

## 3. Arbeitsbegriffe

**Kernbeweis:** Ein priorisierter Beleg mit hoher Relevanz für mindestens ein Art.-21-Prüffeld. Der Begriff bedeutet nicht, dass der Beleg bereits extern juristisch validiert ist.

**Antragsnah:** Ein Beleg ist so weit strukturiert, dass Fachjuristinnen und Fachjuristen ihn ohne erneute Grundrecherche prüfen können.

**Anlagenreif codiert:** Die erforderlichen Felder für eine Anlagenprüfung sind im Repository vorhanden. Die formale Anlagenreife einer Antragsschrift bleibt Sache der Prozessbevollmächtigten.

**Red-Team-Grenze:** Eine ausdrücklich dokumentierte Grenze der zulässigen Schlussfolgerung. Sie ist Bestandteil der Beweisqualität, nicht ein nachträglicher Vorbehalt.

## 4. Mindestregel gegen Überdehnung

Ein Beleg darf nur so stark formuliert werden, wie Quelle, Pinpoint, Kontext, Zurechnung und Status es tragen. Bei Unsicherheit ist die niedrigere Beweisklasse zu wählen.
